c) Triftzeit;
§ 501. Die Triftzeit wird zwar überhaupt durch den in jeder Feldmarke ein Seite 198geführten unangefochtenen Gebrauch bestimmt: allein in keinem Fall darf der vermöge politischer Bestimmungen geordnete Wirtschaftsbetrieb durch die Behütung verhindert, oder erschweret werden.

