§ 491. Erfordern die abzuführenden Flüssigkeiten Gräben und Kanäle; so Seite 195 muss sie der Eigentümer des herrschenden Grundes errichten; er muss sie auch ordentlich decken und reinigen, und dadurch die Last des dienstbaren Grundes erleichtern.
(JGS 946/1811)

