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§ 479. Unregelmäßige und Scheinservituten. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Unregelmäßige und Scheinservituten.

 

§ 479. Es können aber auch Dienstbarkeiten, welche an sich Grunddienst

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barkeiten sind, der Person allein; oder, es können Begünstigungen, die ordentlicher Weise Servituten sind, nur bloß auf Widerruf zugestanden werden. Die Abweichungen von der Natur einer Servitut werden jedoch nicht vermutet; wer sie behauptet, dem liegt der Beweis ob.

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