§ 476. Durch andere Hausservituten wird der Besitzer des dienstbaren Grundes verpflichtet, etwas zu unterlassen, was ihm sonst zu tun frei stand. Dergleichen sind:
sein Haus nicht zu erhöhen;es nicht niedriger zu machen;§ 476. Durch andere Hausservituten wird der Besitzer des dienstbaren Grundes verpflichtet, etwas zu unterlassen, was ihm sonst zu tun frei stand. Dergleichen sind:
sein Haus nicht zu erhöhen;es nicht niedriger zu machen;