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§ 442. b) der damit verbundenen Rechte: (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

b) der damit verbundenen Rechte:

 

§ 442. Wer das Eigentum einer Sache erwirbt, erlangt auch die damit verbundenen Rechte. Rechte, die auf die Person des Übergebens eingeschränkt sind, kann er nicht übergeben. Überhaupt kann niemand einem anderen mehr Recht abtreten, als er selbst hat.

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