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§ 437. oder c) durch Vermächtnis. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

oder c) durch Vermächtnis.

 

§ 437. Ebenso ist es, um das Eigentum eines vermachten unbeweglichen Gutes oder eines Bauwerkes zu erwerben, notwendig, dass die Sache dem Vermächtnisnehmer gemäß §§ 431 bis 435 übergeben werde.

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