§ 434. Zur Übertragung des Eigentums an Liegenschaften, die in keinem Grundbuch eingetragen sind, muss eine mit den Erfordernissen der §§ 432 und 433 versehene Urkunde bei Gericht hinterlegt werden. An die Stelle der Bewilligung der Einverleibung tritt die Erklärung der Einwilligung zur Hinterlegung der Urkunde.
(RGBl. 69/1916)

