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§ 431. 2. Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

2. Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken.

 

§ 431. Zur Übertragung des Eigentumes unbeweglicher Sachen muss das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimm

Seite 171

ten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).

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