vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 428. c) durch Erklärung. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

c) durch Erklärung.

 

§ 428. Durch Erklärung wird die Sache übergeben, wenn der Veräußerer auf eine erweisliche Art seinen Willen an

Seite 170

den Tag legt, dass er die Sache künftig im Namen des Übernehmers inne habe; oder, dass der Übernehmer die Sache, welche er bisher ohne ein dingliches Recht inne hatte, künftig aus einem dinglichen Rechte besitzen solle.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte