c) durch Erklärung.
§ 428. Durch Erklärung wird die Sache übergeben, wenn der Veräußerer auf eine erweisliche Art seinen Willen an Seite 170 den Tag legt, dass er die Sache künftig im Namen des Übernehmers inne habe; oder, dass der Übernehmer die Sache, welche er bisher ohne ein dingliches Recht inne hatte, künftig aus einem dinglichen Rechte besitzen solle.

