Titel derselben.
§ 424. Der Titel der mittelbaren Erwerbung liegt in einem Vertrag; in einer Verfügung auf den Todesfall; in dem richterlichen Ausspruche; oder, in der Anordnung des Gesetzes.
Titel derselben.
§ 424. Der Titel der mittelbaren Erwerbung liegt in einem Vertrag; in einer Verfügung auf den Todesfall; in dem richterlichen Ausspruche; oder, in der Anordnung des Gesetzes.
