§ 421. Das Eigentum eines Baumes wird nicht nach den Wurzeln, die sich in einem angrenzenden Grund verbreiten, sondern nach dem Stamm bestimmt, der aus dem Grund hervorragt. Steht der Stamm auf den Grenzen mehrerer Eigentümer, so ist ihnen der Baum gemein.
(JGS 946/1811)

