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§ 408. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 408. Werden bloß durch die Austrocknung des Gewässers, oder durch dessen Teilung in mehrere Arme, Inseln gebildet, oder Grundstücke überschwemmt; so bleiben die Rechte des vorigen Eigentumes unverletzt.

(JGS 946/1811)

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