§ 408. Werden bloß durch die Austrocknung des Gewässers, oder durch dessen Teilung in mehrere Arme, Inseln gebildet, oder Grundstücke überschwemmt; so bleiben die Rechte des vorigen Eigentumes unverletzt.
(JGS 946/1811)
§ 408. Werden bloß durch die Austrocknung des Gewässers, oder durch dessen Teilung in mehrere Arme, Inseln gebildet, oder Grundstücke überschwemmt; so bleiben die Rechte des vorigen Eigentumes unverletzt.
(JGS 946/1811)
