vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 406. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 406. Der Eigentümer eines Tieres, welches durch das Tier eines anderen befruchtet wird, ist diesem keinen Lohn schuldig, wenn er nicht bedungen worden ist.

(JGS 946/1811)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte