§ 406. Der Eigentümer eines Tieres, welches durch das Tier eines anderen befruchtet wird, ist diesem keinen Lohn schuldig, wenn er nicht bedungen worden ist.
(JGS 946/1811)
§ 406. Der Eigentümer eines Tieres, welches durch das Tier eines anderen befruchtet wird, ist diesem keinen Lohn schuldig, wenn er nicht bedungen worden ist.
(JGS 946/1811)
