§ 397. b) verborgener Gegenstände. (Eschig/Pircher-Eschig)
Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021
b) verborgener Gegenstände.
§ 397. (1) Werden vergrabene, eingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbekannten Eigentümers entdeckt, so gilt sinngemäß das, was für die verlorenen Sachen bestimmt ist.