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§ 397. b) verborgener Gegenstände. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

b) verborgener Gegenstände.

 

§ 397. (1) Werden vergrabene, eingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbekannten Eigentümers entdeckt, so gilt sinngemäß das, was für die verlorenen Sachen bestimmt ist.

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