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§ 369. Was dem Kläger zu beweisen obliege? (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Was dem Kläger zu beweisen obliege?

 

§ 369. Wer die Eigentumsklage übernimmt, muss den Beweis führen, dass der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und dass diese Sache sein Eigentum sei.

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