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§ 207. Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeträgers (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeträgers

 

§ 207. Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und dessen unverheiratete Mutter minderjährig ist.

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