Bestätigung Elternarbeitszeit
(§§ 15p i.V.m.15j Abs. 8 MSchG, §§ 8h i.V.m. 8b Abs. 8 VKG)
Die Inanspruchnahme einer erstmaligen Elternarbeitszeit durch Frau/Herrn ___________ für ihr/sein Kind/Adoptivkind/Pflegekind ___________, geboren am ___________, wird für die Zeit vom ___________ bis ___________ einvernehmlich bestätigt. Neue zeitliche Lage der Erbringung der Arbeitszeit: ___________
