In letzter Zeit ist uns aufgefallen, dass Sie bei Ihrer Arbeitszeitgestaltung die gesetzlichen Normalarbeitszeit-, Überstunden- und Gesamtarbeitszeit-grenzen missachtet haben. Wir weisen daher ausdrücklich darauf hin, dass die Ihnen bekannten und hiermit neuerlich in Erinnerung gerufenen Gesetzesgrenzen der Arbeitszeit einzuhalten sind, ihre Verletzung auch arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen darstellen und Sie unbeschadet unserer sonstigen Möglichkeiten, auf diese Pflichtverletzungen zu reagieren, jedenfalls nicht mit der Abgeltung unzulässiger eigenmächtiger Arbeitszeiten rechnen können.
