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§ 16

Schrank7. AuflMärz 2023

(1) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist

Personen unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren;den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.

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