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§ 7 (Schrank)

Schrank7. AuflMärz 2023

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmer/innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

Gesetzesmaterialien

EB RV 177 BlgNR XX. GP

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