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§ 13 (Schrank)

Schrank7. AuflMärz 2023

Für die Dienstnehmer/innen gegenüber den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes günstigere Regelungen in Gesetzen, Kollektivverträgen, Dienstordnungen, Betriebsvereinbarungen oder in sonstigen Vereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Gesetzesmaterialien

EB RV 386 BlgNR XX. GP

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