Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
LGBl. 1986/28
Auf Grund des § 13 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen verordnet: