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§ 7 (Schrank)

Schrank7. AuflMärz 2023

(1) Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muss.

Seite 802

(2) Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

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