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§ 31 (Schrank)

Schrank7. AuflMärz 2023

Bescheide, die auf Grund von durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzten Arbeitszeitvorschriften erlassen wurden, verlieren spätestens mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit.

Kommentierung

1
Diese Bestimmung hat an sich keine Bedeutung mehr, könnte aber im Zweifel analog auf Novellierungsfälle angewendet werden, außer in Fällen nur den Adressaten belastender Bescheide (vgl. jüngst § 32c Abs. 9 zum Wegfall belastender Bescheide).

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