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§ 18j (Schrank)

Schrank7. AuflMärz 2023

Für Zugpersonal, das nicht grenzüberschreitend eingesetzt wird, kann der Kollektivvertrag Abweichungen von den §§ 18h und 18i Abs. 1 vorsehen.

Gesetzesmaterialien

EB RV 591 BlgNR XXIII. GP

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