(1) Auf das Zugpersonal ist § 11 nicht anzuwenden.
(2) Die Arbeitszeit der Triebfahrzeugführer ist bei einer
Gesamtdauer der Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,<i>Schrank</i>, Arbeitszeit - Kommentar<sup>Aufl. 7</sup> (2023), Seite 510 Seite 510