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§ 10 (Schrank)

Schrank7. AuflMärz 2023

(1) Für Überstunden gebührt

ein Zuschlag von 50 % odereine Abgeltung durch Zeitausgleich. Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen.

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