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Art 13 HUP (Neumayr)

Neumayr1. AuflJänner 2024

Art 13 Von der Anwendung des nach diesem Protokoll bestimmten Rechts darf nur abgesehen werden, soweit seine Wirkungen der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich widersprechen.

Literatur

Wie Art 1 HUP, insb Althammer, Der Begriff der Familie als Anknüpfungspunkt im Europäischen Kollisions- und Verfahrensrecht, NZFam 2016, 629; Henrich, Im Labyrinth des internationalen Unterhaltsrechts, FamRZ 2015, 1761; Schäuble, Die Sicherung von Unterhaltsvereinbarungen zwischen Ehegatten durch Rechtswahl zu Gunsten deutschen Rechts, NZFam 2014, 1071; Siehr, The EU Maintenance Regulation and the Hague Maintenance Protocol of 2007. Recognition of Foreign Judgments and the Public Policy Defense, in Essays in Honour of Hans van Loon (2013) 529; Stürner, Europäisierung des (Kollisions-)Rechts und nationaler ordre public, in FS v. Hoffmann (2011) 463.

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