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Art 13 Rom II-VO (Dobler)

Dobler1. AuflJänner 2024

Art 13 Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist für die Zwecke dieses Kapitels Artikel 8 anzuwenden.

Literatur

Siehe die Literaturnachweise bei Art 8 Rom II-VO.

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