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§ 14 IPRG (Heindler)

Heindler1. AuflJänner 2024

§ 14 Die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Aufhebung einer Todeserklärung oder einer Beweisführung des Todes sind nach dem letzten bekannten Personalstatut des Verschollenen zu beurteilen.

(BGBl 1978/304)

Seite 151

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