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§ 4 UWG (Reyman)

Reyman2. AuflMärz 2023

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

 

§ 4 (1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in einer öffentlichen Bekanntmachung oder in einem Medium (§ 1 Abs. 1 Z 1 MedienG) wissentlich aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken anwendet, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

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