Mahr/Hofmann2. AuflMärz 2023
Musterschutzgesetz 1990 (MuSchG)
§ 35 (1) Wer ein Musterrecht verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.