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§ 35 MuSchG (Mahr/Hofmann)

Mahr/Hofmann2. AuflMärz 2023

Musterschutzgesetz 1990 (MuSchG)

 

§ 35 (1) Wer ein Musterrecht verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

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