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§ 101 BWG (Rohregger/Wess)

Rohregger/Wess2. AuflMärz 2023

Bankwesengesetz (BWG)

 

§ 101 (1) Wer Tatsachen des Bankgeheimnisses offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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