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§ 182 StGB (Manhart/Pillichshammer)

Manhart/Pillichshammer2. AuflMärz 2023

§ 182 (1) Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist,

die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren herbeizuführen oderdie Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen,

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