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§ 168f StGB (Gilhofer/Pillichshammer)

Gilhofer/Pillichshammer2. AuflMärz 2023

§ 168f (1) Wer in Bezug auf Ausgaben, die nicht in Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe (Abs. 5) stehen, Mittel oder Vermögenswerte aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union oder aus den Haushalten, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden,

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