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§ 10 AHG (Ziehensack)

Ziehensack2. AuflDezember 2022

§ 10. (1) Der beklagte Rechtsträger hat

den Rechtsträgern, die er nach § 1 Abs 1 undden Organen, die er für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet,

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