Sonderbestimmungen für das grenzüberschreitend eingesetzte Zugpersonal
Für Arbeitnehmer gemäß § 18f Abs 1 Z 3 AZG ist § 19 mit Ausnahme von Abs 2 Z 2 und 3 nicht anzuwenden. Diese haben statt dessen Anspruch auf die Gewährung einer 36stündigen wöchentlichen Ruhezeit pro Kalenderwoche. Darüber hinaus haben sie Anspruch