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zu § 19a - Sonderbestimmungen für das grenzüberschreitend eingesetzte Zugpersonal (Lutz/Heilegger/Dunst)

Lutz/Heilegger/Dunst6. LfgFebruar 2022

Sonderbestimmungen für das grenzüberschreitend eingesetzte Zugpersonal

 

Für Arbeitnehmer gemäß § 18f Abs 1 Z 3 AZG ist § 19 mit Ausnahme von Abs 2 Z 2 und 3 nicht anzuwenden. Diese haben statt dessen Anspruch auf die Gewährung einer 36stündigen wöchentlichen Ruhezeit pro Kalenderwoche. Darüber hinaus haben sie Anspruch

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