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zu § 9 - Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe (Lutz/Heilegger/Dunst)

Lutz/Heilegger/Dunst6. LfgFebruar 2022

Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe

 

(1) Der Arbeitnehmer behält für die infolge eines Feiertages oder der Ersatzruhe (§ 6) ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt.

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