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18. Mutterschutzgesetz 1979 (Drs)

Drs11. LfgFebruar 2019

Abschnitt 5

Karenz

§ 15. (1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluß an die Frist des § 5 Abs 1 und 2 Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 5 Abs 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.

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