vorheriges Dokument
nächstes Dokument

16. Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (Drs)

Drs11. LfgFebruar 2019

Abschnitt 4

Verzeichnis der Jugendlichen

§ 26. (1) In jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ist ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Das Verzeichnis hat zu enthalten:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!