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Zu § 14 -- Weitergelten von Regelungen (Drs)

Drs11. LfgFebruar 2019

Weitergelten von Regelungen

 

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abschnittes bestehende, für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen in Kollektivverträgen, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

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