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§ 10 BauRG (Müller)

Müller1. AuflAugust 2022

§ 10. Wenn dem Bauberechtigten bei Erlöschung des Baurechtes nach Gesetz oder Vertrag eine Entschädigung für das Bauwerk gebührt, erstrecken sich Pfand- und andere dingliche Rechte an dem Baurecht auf die Entschädigung.

RGBl 1912 /86

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