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Anhang 2 Jungfamilienfondsgesetz – JFFG (Kuranda)

Kuranda2. AuflAugust 2022

Jungfamilienfonds

§ 1. (1) Zum Zweck des Ausgleichs von Rückforderungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, welche alleine aus dem Versäumen der Vorlagefrist für den Nachweis nach § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG resultieren, ist bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ein Jungfamilienfonds einzurichten.

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