§ 8. Die §§ 24e letzter Satz, 25a, 27 Abs. 4, 29, 32, 34, 36 Abs. 1, 3 und 4, 37 bis 39, 41, 43 Abs. 2, 44 und 45 KBGG sind sinngemäß anzuwenden.
Der FZB gilt als Einkommen des Vaters und mindert dessen Unterhaltsansprüche (§ 8 iVm § 24e KBGG). Dies ist dann von Belang, wenn der Vater Unterhaltsansprüche gegen eine andere Person (zB seine Eltern) geltend macht (zB als Lehrling, erwerbstätiger Student oder Schüler).