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§ 4 FamZeitbG (Weißenböck)

Weißenböck2. AuflAugust 2022

§ 4. (1) In Angelegenheiten des Familienzeitbonus ist jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus Abs. 2 für die Durchführung der Krankenversicherung ergibt.

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