§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
hinsichtlich des § 37 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Familien und Jugend.§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
hinsichtlich des § 37 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Familien und Jugend.