vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 48 KBGG (Weißenböck)

Weißenböck2. AuflAugust 2022

§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

hinsichtlich des § 37 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Familien und Jugend.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte