§ 45. Personen,
die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht haben oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen haben und dadurchzu Unrecht eine Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen haben oder§ 45. Personen,
die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht haben oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen haben und dadurchzu Unrecht eine Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen haben oder