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§ 5 KBGG (Holzmann-Windhofer)

Holzmann-Windhofer2. AuflAugust 2022

§ 5. (1) Die Anspruchsdauer nach § 3 Abs. 1 kann auf bis zu 851 Tage ab Geburt des Kindes verlängert werden, wodurch sich der Tagesbetrag im gleichen Verhältnis verringert. § 3a Abs. 1 ist sinngemäß und verhältnismäßig anzuwenden.

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