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§ 2 MaklerG (Humpel/Michtner)

Humpel/Michtner4. AuflApril 2022

§ 2. (1) Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Makler nicht befugt, für den Auftraggeber das vermittelte Geschäft zu schließen oder Zahlungen vom Dritten entgegenzunehmen.

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