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§ 21 KIGG (Illedits/Illedits)

Illedits/Illedits4. AuflApril 2022

ABSCHNITT VI
Schlussbestimmungen

 

§ 21. (1) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden die geltenden gesetzlichen Enteignungsbestimmungen nicht berührt.

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